Karl-Heinz Schuchardt Tel. 06436-941007
Dorfstr. 14 Fax 06436-941009
65627 Elbtal-Dorchheim Mobil 016094828981 info@schuchardt.com
Amtsgericht Frankfurt . Elbtal, den 20.12.2020
Vereinsregister VGR Nr. 9646
Gerichtsstrasse 2
60313 Frankfurt
Fax 069 1367 2816
Hiermit erhebe ich, Karl-Heinz Schuchardt, Dorfstr.14 65627 Elbtal, Mitglied im Verein gegen Rechtsmissbrauch und am 17.06.2019 gewählter Kassenprüfer
Feststellungs- bzw. Anfechtungsklage
gegen
Verein gegen Rechtsmissbrauch, vertreten durch den Notvorstand Dr. K.P. Völkl, Marderweg 6, 59348 Lüdinghausen
wegen
Annullierung der Wahlen in den Mitgliederversammlungen vom 29.08.2020 und 17.09.2020 in Lüdinghausen.
Meine Klage ist seit dem 15.09.2020 anhängig beim Amtsgericht Frankfurt durch den falschen Hinweis der Rechtspflegerin zivilrechtlich Klage einzureichen. Aus dem Beschluss des Amtsgerichtes vom 27.10.2020 geht hervor das die Zuständigkeit beim Registergericht gegeben ist.
Die Frist der Klageeinreichung von 4 Monaten ist in jedem Fall gewahrt und damit zulässig.
1. Ich stelle Antrag anstelle der zuständigen Rechtspflegerin, Frau Schollmeyer, eine(n) anderen Rechtspfleger(in) einzusetzen zur sofortigen Entscheidung in meiner Klage.
2. Ich stelle Antrag mit einstweiliger Verfügung dem nicht eingetragenen Vorstand zu untersagen sich als neu gewählter Vorstand auf der Website Verein gegen Rechtsmissbrauch e.V. als neu gewählter Vorstand zu präsentieren.
3. Ich stelle Antrag die Wahlen vom 29.08.2020 und 19.09.2020 für ungültig zu erklären.Ich stelle Antrag die Wahlen vom 29.08.2020 und 19.09.2020 für ungültig zu erklären.
4. Ich stelle Antrag die Unwirksamkeit der Neuwahl von Kassenwart und Kassenprüfer festzustellen.
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Ab diesem Zeitpunkt steht folgendes fest:
1. Mit Eröffnung der Mitgliederversammlung ist die Aufgabe des Notvorstandes durch den Beschluss des Registergerichtes beendet.
2. Ein Wahlleiter wurde nicht gewählt.
3. Es ist nicht feststellbar wer die Wahlen und für die Versammlung zuständig ist.
Ich stelle Antrag die Mitgliederversammlungen vom 29.08.2020 und 16.09.2020 mit den Wahlen für ungültig zu erklären.
Sollte das Registergericht diesem Antrag folgen erübrigt sich der weitere Vortrag und ich bin einverstanden meine weiteren Anfechtungspunkte zu Pkt. 3 und Pkt. 4 nicht zu beurteilen. Es verbleibt Pkt. 5 Notvorstand.
Ist eine Ablehnung meines Antrages erfolgt stelle ich Antrag die nachfolgenden Anfechtungsgründe zu beurteilen.
Fortsetzung meiner Anfechtungsgründe:
Der 2. Vorsitzende wurde mit Wahlmanipulation der Stimmzettel gewählt. Der 1. Wahlgang erfolgte mit weißen Stimmzetteln, ebenso die Stichwahl. Beim Auszählen der Stimmzettel wurden diese, von dem als Wahlausschuss bezeichneten Thomas Repp so lange vermischt bis seine Aussage erfolgte jetzt passt´s. 10:9 Stimmen für Thomas Repp.
Beweis: Anforderung der Stimmzettel
Dies ist im Beschluss zu beurteilen.
Der als 2. Vorsitzender gewählte Werner Heinzl hat in unbekannter Funktion versucht Mitgliedern den Zutritt zur Versammlung zu verweigern. Sein unberechtigtes, äußerst negatives Verhalten spiegelt sich im ersten Wahlgang wieder: 7 Stimmen, davon vielleicht 1 zu viel (siehe 1. Vorsitzender 6 Stimmen). Im 2. Wahlgang haben die nicht mehr kandidierenden Mitglieder Ihre Stimme mir gegeben. Der verantwortliche Thomas Repp wurde von dem Notvorstand im März 2020 in unseren Verein eingeschleust. Eine Befugnis dazu hatte der Notvorstand nicht. Dem Gesetz der Logik folgend sind meine Ausführungen nachvollziehbar und werden amtlich über die Prüfung Stimmzettel bestätigt.
Beweis: Mitgliederliste, anzufordern bei dem Kassenwart Günter Maier
Beweis: Bestellung des Notvorstandes mit seinen Befugnissen. Akte VGR
Dies ist im Beschluss zu beurteilen.
Gegen K.P. Völkl, Werner Heinzl und Thomas Repp sind 2 Ermittlungsverfahren anhängig. Bei meiner Anzeige ist die Staatsanwaltschaft Münster zuständig, im 2. Fall die Staatsanwaltschaft Frankfurt.
Beweis: Im Bedarfsfall sind hier die Akten anzufordern
Dies ist im Beschluss zu beurteilen.
Lt. Beschluss des Registergerichtes wurde der Notvorstand seines Amtes enthoben weil er u.a. mit Vereinsgeldern Klage gegen ein Vereinsmitglied geführt hat. Dies ist Veruntreuung des Vereinsvermögens. Um meine Kassenprüfung zu verhindern hat Herr K.P. Völkl einen neuen Kassenprüfer gewählt.
Beweis: Akte VGR Beschluss Registergericht vom 02.09.2020
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Begründung:
Zu 1.
Gegen die Rechtspflegerin Frau Schollmeyer habe ich Dienstaufsichtsbeschwerde und Befangenheitsantrag eingeleitet. Ich werfe Ihr vor mit-verantwortlich zu sein das unser Verein handlungsunfähig ist. Die von mir vorgetragenen Gründe schließen eine weitere Tätigkeit der Rechtspflegerin aus denn diese müsste teilweise Ihre eigenen Entscheidungen widerrufen. Dazu hat Sie bis heute keine Bereitschaft gezeigt. Seit dem Rücktritt des 2. Vorsitzenden ist der Verein handlungsunfähig. Einen erheblichen Anteil daran ist der Rechtspflegerin anzulasten und ich kann erwarten das die Bearbeitung meiner Klage mit der Dringlichkeitsstufe „eins“ behandelt wird! Ansonsten sehe ich die Missachtung der Vereins Register Verordnung als gegeben an.
Beweis: Anhängige Dienstaufsichtsbeschwerde vom 01.12.2020 und Befangenheitsantrag vom 10.12.2020. Zu beiden Aktenvorgängen akzeptiere ich keine „pauschale Begründung“ sondern erwarte eine exakte Beurteilung zu meinen Angaben.
Dies ist im Beschluss zu beurteilen.
Zu 2. Einstweilige Verfügung
Dem Registergericht wurde vom Amtsgericht Frankfurt Az 31 C 5136/20 (12) meine beiden Schriftsätze zugestellt, die Gegenstand meiner Anfechtungsklage sind. Diese Klage wurde von mir vorab per Fax am 15.09.2020 eingereicht. Also noch vor dem 2. Wahlvorgang am 16.09.2020 und ohne Kenntnis des 2. Wahldurchgangs zu dem ich keine Einladung erhalten habe. Mehrere Aufforderungen mir das Aktenzeichen mitzuteilen waren erfolglos. Der Beschluss des Amtsgerichtes vom 27.10.2020 wurde mit Schriftsatz vom 27.11.2020, also 4 Wochen später, an mich per Post versandt, nicht wie vorgeschrieben per Einschreiben.
Beweis: Akte 31 C 5136/20 (12)
Der 1. Vorsitzende wurde in einer Blockwahl gewählt die, lt. Satzung, nicht zulässig ist. Eine Entscheidung dazu zu treffen ist sehr einfach.
Beweis: Akte VGR 9646. Eingereichtes Protokoll der MV vom 29.08.2020
Dies ist im Beschluss zu beurteilen.
Die erforderliche einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder liegt ebenfalls nicht vor.
Beweis: Akte VGR 9646. Eingereichtes Protokoll der MV vom 29.08.2020
Dies ist im Beschluss zu beurteilen
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Zu 3 Einladung und die Annullierung der Wahlen
Der Notvorstand wurde mit Beschluss vom 21.11.2019 zum Notvorstand bestellt und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten.
Beweis: Registergericht Akte VGR
Dieser Beschluss ist zu Rügen. Er orientiert sich nicht an der Satzung, zwei Vorstandsmitglieder zu bestimmen. Vgl. dazu auch der bereits angeführte Beschluss des Oberlandesgerichtes Schleswig-Holstein.
Beweis: Registergericht Akte VGR + Beschluss des Oberlandesgerichtes Schleswig-Holstein Aktenzeichen bereits bekannt
Dies ist im Beschluss zu beurteilen.
Der Beschluss zeigt ein falsches Geburtsdatum auf. Mit dieser Tatsache wurde u.a. die Eintragung der Wahlen vom 17.06.2019 verweigert.
Beweis: Anmeldung des Notvorstandes vom 29.08.2020 mit dem richtigen Geburtsdatum des Dr. K.P. Völkl
Dies ist im Beschluss zu beurteilen.
Am 19.01.2020 erhalte ich eine e-mail des Notvorstandes zur Einladung der außerordentlichen Mitgliederversammlung für den 22. Februar 2020. Diese EL entspricht inhaltlich den Vorgaben des Beschlusses zum Notvorstand. Diese Einladung selbst ist gerichtlich anfechtbar (Anlage). Später stellt sich heraus, das dies nur ein Entwurf war, ich also der einzige war der am 22.02.2020 im Saalbau Griesheim war. Aus diesem Entwurf, der seiner Bestellung zum Notvorstand gerecht wird, geht hervor das beabsichtigt ist die Vakanten Positionen neu zu besetzen (Anlage e-mail vom 19.01.2020)
Die Einladung zur Mitgliederversammlung für den 29.08.2020 (siehe Akte) entspricht nicht seinen Befugnissen. Seine Erklärungen dazu entsprechen dem Verhalten von Donald Trump: Anschuldigungen und Rechtfertigungen ohne einen einzigen Beweis. Sein Verhalten wird unterstützt mit der Untätigkeit der Rechtspflegerin, Frau Schollmeyer. Es gibt einen Schriftverkehr zwischen dem Notvorstand und der Rechtspflegerin von dem ich schon jetzt behaupten kann das hier viele Lügen vorliegen. Diesen Schriftverkehr habe ich mehrfach angefordert für die Einlegung unterschiedliches Rechtsmittel. Diese Dokumente habe ich bis heute nicht vom Registergericht erhalten.
Dazu stelle ich nun Beweisantrag diesen Schriftverkehr zwischen der Rechtspflegerin und dem Notvorstand dem Verfahren zuzuordnen. Anschließend wird eine Stellungnahm von mir Erfolgen.
Dies ist im Beschluss zu beurteilen.
Die Rechtspflegerin wurde von mir bereits im letzten Jahr informiert, das keine Blockwahl stattgefunden hat und aufgefordert dies aufzuklären. Eine Stellungnahme dazu ist bis heute nicht erfolgt.
Beweis: Registergericht Akte VGR
Dies ist im Beschluss zu beurteilen.
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Ende Dez. Anfang Jan. erhält die Rechtspflegerin das Gedächtnisprotokoll des Notvorstandes mit der Erklärung das keine Blockwahl stattgefunden hat. Dieses Wissen behält Sie bis zum heutigen Tage zurück gegenüber allen Mitgliedern. Das Gedächtnisprotokoll (Bl. 373 der Akte Anlage), sehe ich bei meiner Akteneinsicht am 15.06.2020. Es trägt kein Datum und der Eingang ist nicht feststellbar. Meine mehrmalige Anforderung zum Eingangsdatum bleiben erfolglos.
Beweis: Registergericht Akte VGR + Befragung von Frau Schollmeyer
Dies ist im Beschluss zu beurteilen.
Der Rund-Mail des Notvorstandes vom 17.01.2020 (Anlage) entnehme ich das er „die Blockwahl schon längst mit dem Registergericht geklärt hat“. Er wundert sich darin das bisher eine Reaktion der Rechtspflegerin nicht erfolgt ist“.
Beweis: Registergericht Akte VGR
Dies ist im Beschluss zu beurteilen.
Mit dem Eingang des Gedächtnisprotokolls war die Rechtspflegerin nach der Vereins Register Verordnung § 9 Abs.1 verpflichtet den Notvorstand aufzufordern ein „berichtigtes Protokoll der MV vom 17.06.2019“ einzureichen. Dazu besitzt Sie das Druckmittel des Bußgeldes. Diese verpflichtende Möglichkeit wurde nicht genutzt! Das Bußgeld darf nicht mit dem Vereinsvermögen bezahlt werden sondern musste von dem Notvorstand privat erstattet werden. Es Versteht sich von selbst das der Notvorstand ein berichtigtes Protokoll vorgelegt hätte. Meine Vorwürfe an die Rechtspflegerin bestehen zu Recht und ich akzeptiere keine ausweichenden Argumentationen den diese hat Jura studiert und nicht der Notvorstand.
Beweis: Registergericht Akte VGR
Gerichtlich zu klären
Für mich liegen hier mangelnde Rechtskenntnisse vor bei wohlwollender Betrachtung der Handlungen der Rechtspflegerin. Dazu besteht die Möglichkeit für Frau Schollmeyer zu antworten. Nach Ihrer Antwort werde ich zu Ihren Angaben Stellung nehmen unter Berücksichtigung meiner diversen Schreiben und Anträgen mit Ihren nicht nachvollziehbaren Stellungnahmen.
Beweis: Befragung von Frau Schollmeyer
Beweis: Meine, noch zu erstellenden, Ausführungen.
Gerichtlich zu klären
Der Notvorstand behauptet in seiner Rund-Mail das er Frau Schollmeyer seine Einladung zur MV am 29.08.2020 zur Genehmigung übermittelt hat. Damit erweckt er den Eindruck das diese EL genehmigt wurde. Frau Schollmeyer gibt dazu, trotz meiner Aufforderung, keine Erklärung ab. Dies sollte geklärt werden durch Befragung von Frau Schollmeyer.
Beweis: Zeugenbefragung der Frau Schollmeyer
Beweis: Meine Stellungnahme zu Ihren Ausführungen
Gerichtlich zu klären
Diese Einladung zur aMV 29.08.2020 entspricht nicht den gesetzlichen Vorschriften und weicht erheblich von seinem Entwurf vom 20.01.2020 ab (Anlage). Dafür besitzt er keine Befugnis.
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Der „Ordner" Thomas Repp überprüft mit einer Mitgliederliste (Datenschutz) unbefugt die Mitglieder ob diese Ihren Beitrag bezahlt haben. Bei Nichtbezahlung verweigert er den Zutritt zur Versammlung. Lt. Satzung ist dies nicht möglich.
Beweis: Registergericht A
kte VGR und Akte AG Ffm 31 C 5136/20 (12)
Gerichtlich zu klären
In meinem Fall ist der Grund eine verspätete Zahlung. Grundsätzlich habe ich Bankeinzug. Wenn der Notvorstand es in 9 Monaten nicht geschafft hat sich darum zu kümmern ist dies das Problem des Notvorstandes, nicht meines. Eine Befugnis für diese Vorgehensweise besteht nicht.
Eine weitere Person tritt in Erscheinung, das Mitglied Werner Heinzl. In welcher Funktion dieser handelt ist nicht feststellbar und sollte über den Notvorstand geklärt werden. Dieser Werner Heinzl verweigert Mitgliedern massiv das Betreten der Versammlung. Nun schaltet sich eine Frau Kaiser vermittelnd ein und überzeugt den Notvorstand davon das zwei Mitglieder Ihren Beitrag vor Ort bezahlen, an der Versammlung teilnehmen und stimmberechtigt sind. Ein Mitglied nimmt an der Versammlung teil ohne Stimmrecht, da dies den Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat.
Beweis: Registergericht Akte VGR + Akte AG Ffm 31 C 5136/20 (12)
Befragung des Notvorstandes Völkl mit der Vorgabe die entsprechenden Beweise seiner Angabe beizufügen.
Befragung der Protokollführerin Frau Kaiser
Gerichtlich zu klären
Es wurde keine Anwesenheitsliste geführt. Meine Anforderung an das Registergericht zur Anwesenheitsliste hat zur Folge das eine elektronische Liste zur Verfügung gestellt wird auf der 2 anwesende Mitglieder nicht eingetragen sind und 2 Mitglieder nicht an der Versammlung teilgenommen haben. Die Unterschriften der Mitglieder fehlen auf dieser Liste.
Beweis: Registergericht Akte VGR + Akte AG Ffm 31 C 5136/20 (12)
Gerichtlich zu klären
Dem Gericht liegt in der Akte 31 C 5136/20 (12) die Erklärung von zwei Mitgliedern vor die mit mir in Fahrgemeinschaft nach Lüdinghausen gefahren sind, Patricia Hudy und Josef Hipp. Meine Aufforderung an das Registergericht dies zu klären hat bis heute zu keinem Ergebnis geführt.
Beweis: Registergericht Akte VGR + Befragung der Frau Schollmeyer
Der Notvorstand bezeichnet sich als Versammlungsleiter und eröffnet die MV. Ein Wahlleiter wird nicht gewählt. Diese übernimmt er selbst.
Beweis: Registergericht Akte VGR
Gerichtlich zu klären
Ohne Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt er den Modus der Wahlen. Statt der üblichen Wahl durch Handzeichen bestimmt der Notvorstand das per Stimmzettel gewählt wird. Die einfachste Art Wahlbetrug durchzuführen. Es werden gleichfarbige Zettel (weiße) verwendet und beim Auszählen stehen die Zähler mit dem Rücken zu den Mitgliedern, verdecken die Sicht und alle Stimmzettel verbleiben auf dem Zähltisch.
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Beweis: Entwurf der Einladung vom 20.01.2020 und Einladung zur MV am 29.08.2020. (Anlage)
Beweis: Registergericht Akte VGR
Gerichtlich zu klären
Der Standort Lüdinghausen.
Der Akte VR 9646 ist zu entnehmen das alle Einladungen zu den Mitgliederversammlungen in der Vergangenheit immer folgende Angabe enthalten: „Die Vorstandswahlen grundsätzlich nur in Frankfurt stattfinden“. Eine Verlegung an den Standort Lüdinghausen ist ohne Beschluss in einer Mitgliederversammlung nicht möglich und entspricht nicht den erteilten Befugnissen. Seine Stellungnahme dazu gegenüber der Rechtspflegerin und deren Untätigkeit beweisen das hier eine Überforderung im Amt vorliegt oder, was ich als schlimmer Betrachte, das Sie die Absicht hat die Wahlen zuzulassen und anschließend alle Schreiben von Mitgliedern abwürgt mit dem Verweis auf den neuen Vorstand.
Beweis: Meine vielen Schreiben, Anträge deren Ablehnungsgründe nicht nachvollziehbar sind und unbequeme Fragen nicht beantwortet werden. In einer Zusammenfassung werde ich, falls erforderlich, alle nicht beantwortete Fragen gerichtlich einfordern.
Der Versammlungsort, ein Ausflugslokal, wird umfunktioniert in einen Versammlungsort. Zwei Personen belästigen die Mitglieder vor Ihrem Betreten der Versammlung mit einem rechtswidrigen Grund: Kein Beitrag bezahlt oder zu spät gezahlt. Beides ist nach der Satzung nicht möglich. Zwar scheitern die Versuche durch beherztes Auftreten von Mitgliedern, es belegt aber, dass hier außergewöhnliche Geschehnisse passieren, für die der Notvorstand die Verantwortung zu Tragen hat.
Vor dem Eingang sitzt ein „Ordner“ Namens Thomas Repp. Zu einem späteren Zeitpunkt erhalte ich von dem Kassenwart Günter Maier die Auskunft, dass dieser kein Mitglied ist und somit keine Berechtigung besitzt an den Wahlen mitzuwirken.
Beweis: Registergericht Akte VGR + VGR Mitgliederliste
Gerichtlich zu klären
Der „Ordner“ und Nichtmitglied Thomas Repp ist im Besitz unserer umfangreichen Mitgliederliste die nur dem 1. Vorsitzenden und dem Kassenwart bekannt sein dürfen nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB zum Vereinsrecht und dem Datenschutzgesetz. Hat der Notvorstand hier die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutzgesetz grob fahrlässig verletzt?
Dies ist gerichtlich zu prüfen.
Gerichtlich zu klären
Von Werner Heinzl erhalte ich im August 2020 eine e-mail mit den üblichen, falschen Vorwürfen. Neu ist die Tatsache das dieser sich über die Zahlung meines Mitgliedsbeitrages einlässt. Dies bedeutet das er Ihm persönliche Daten von mir bekannt sind zu denen er keine Befugnis besitzt und gleichzeitig eine weitere Datenschutzverletzung vorliegt. Im Bedarfsfall kann ich diese E-Mail vorlegen.
Gerichtlich zu klären.
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Zum Beweis der Wahlmanipulation beantrage ich die Stimmzettel anzufordern.
Beweis: Registergericht Akte VGR eingereichtes Protokoll
Gerichtlich zu klären
Der Notvorstand erklärt den Modus der Bewerbung von Mitgliedern für ein Vorstandsamt. Redezeit max. 5 Min. Im Anschluss eine Begrenzung von Fragen anwesender Mitglieder. Für diese Vorgaben liegt kein Einverständnis der anwesenden Mitglieder vor. Es wurde dazu nicht abgestimmt.
Beweis: Registergericht Akte VGR
Gerichtlich zu klären
Wahlausschuss
Diese Wortwahl wird benutzt für 2 Mitglieder zum Einsammeln und Zählen der Stimmen. Vorgeschlagen von dem Notvorstand. Der vorgeschlagene Thomas Repp ist kein Vereinsmitglied. Er wurde ohne Befugnis von dem Notvorstand im März in den Verein aufgenommen.
Beweise: Aktuelle Mitgliederliste des Kassenwartes Günter Maier + Befragung von
Günter Maier zum Aufnahmeantrag und Ablehnung des Thomas Repp.
Im Juni bestätigt der Notvorstand zu Kündigungen von Mitgliedern das er nicht befugt ist Kündigungen entgegen zu nehmen, noch neue Mitglieder aufzunehmen. Trotzdem muss der Notvorstand ohne Befugnis Thomas Repp in den Verein aufgenommen haben.
Dessen Mitgliedschaft ist durch das Gericht zu annullieren.
Gerichtlich zu klären
Wahl der Protokollführerin. Diese wird von dem Notvorstand vorgeschlagen, sitzt bereits neben diesem mit Leptop. Frau Kaiser wird zur Protokollführerin gewählt, während das Mitglied Baum sein Megafon aus dem Auto holt zur Verstärkung der Stimme des Notvorstandes, der in den hinteren Reihen nicht gehört wird.
Beweis: Ausgezählte Stimmen lt. Protokoll -keine 19 Stimmen-
Dies ist gerichtlich anfechtbar
Wahl eines Wahlleiters
Im Protokoll nicht feststellbar. Ohne Wahlleiter sind Wahlen nicht möglich. Der Notvorstand hat sich beworben als 1. Vorsitzender und ist daher nicht Wahlleiter!
Gerichtlich zu klären
Wahl des 1. Vorsitzenden
Es bewerben sich 5 Mitglieder für das Amt des 1. Vorsitzenden. Diese allgemein vorgetragene Bewerbung ist nicht ordnungsgemäß niedergeschrieben. Es ist nicht feststellbar welche Ziele die Bewerber vorgetragen haben und welches Mitglied Fragen gestellt hat und wie die Antwort lautete. Die gesetzlichen Bestimmungen des BGB zur Führung eines Protokolls sind nicht gegeben da alles nachvollziehbar festgehalten werden muss was in der Mitgliederversammlung geschieht.
Beweis: Akte Protokoll
Gerichtlich zu klären
Die Stimmzettel werden ausgeteilt, eingesammelt und gezählt von denen als Wahlausschuss bezeichneten Personen. Diese Zählung ergibt lt. Protokoll 17 Stimmen. Es bleiben 2 Stimmzettel unberücksichtigt.
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